REST-Verfahren

Mobilität von Studierenden und Forschenden aus Nicht-EU-Ländern mit gültigem Aufenthaltstitel in einem EU-Land

Sie haben eine nicht europäische Staatsangehörigkeit (sogenannter Drittstaat), studieren oder forschen regulär an einer Hochschule innerhalb Europas und möchten im Rahmen eines temporären Mobilitätsprogramms an der TU Clausthal studieren oder forschen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ohne deutsches Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und an der TU Clausthal studieren oder forschen. Hier findet die sogenannte REST-Richtlinie Anwendung.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende und Forschende aus dem EU-Ausland von erleichterten Mobilitätsrechten innerhalb der EU profitieren. Dieses spezielle Verfahren heißt REST-Richtlinie (REsearchers and STudents) und es betrifft, Personen die:

    a) eine nicht EU / drittstaatliche Staatsbürgerschaft haben
    b) in einem Mitgliedsstaat der EU (Schengen Raum) studieren oder forschen, und
    c) innerhalb der EU eine strukturierte Mobilität (zum Beispiel Erasmus+) antreten möchten beziehungsweise für einen befristeten Zeitraum forschen oder lehren wollen

    Ausnahmen sind hierbei Dänemark und die Republik Irland, die nicht an dem REST-Verfahren teilnehmen.

     

  • Studierende müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Sie am REST-Verfahren teilnehmen können:

    • Sie treten Ihre Mobilität innerhalb eines Mobilitätsprogramms an (z.B. Erasmus+, UNITECH).
    • Ihr Aufenthalt in Deutschland dauert nicht länger als 360 Tage.
    • Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat, das heißt, Sie haben die Staatsangehörigkeit eines nicht-EU Landes und studieren in einem EU-Mitgliedsstaat (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) des Schengen Raums.
    • Sie haben in einem EU-Land einen gültigen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken (Ausnahme: Daueraufenthalt-EU oder europäischer unbefristeter Aufenthaltstitel). Der Aufenthaltstitel muss für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts an der TUC gültig sein.

     

    • Sie sind aktuell als Forschende oder Forschender einer Universität in einem EU-Land angestellt, sind jedoch aus einem Drittstaat.
    • Ihr geplanter Aufenthalt in Deutschland dauert maximal 180 Tage (Kurzaufenthalt).
    • Sie wurden von einem TUC-Institut eingeladen.

     

    • Belgien
    • Deutschland
    • Frankreich
    • Luxemburg
    • Niederlande
    • Portugal
    • Spanien
    • Italien
    • Österreich
    • Griechenland
    • Finnland
    • Island
    • Norwegen
    • Schweden
    • Estland
    • Lettland
    • Litauen
    • Malta
    • Polen
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • Schweiz
    • Liechtenstein
    •  

     

  • Nein. Das REST-Verfahren ist nur für Drittstaatlerinnen und Drittstaatler zugänglich, deren erster EU-Aufenthaltsstaat zum Schengen-Raum zählt. Bitte erkundigen Sie sich bei der deutschen Botschaft nach den für Sie gültigen Einreise- und Aufenthaltsregularien.

     

  • Der Aufenthaltstitel im ersten EU-Aufenthaltsstaat muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. Befristeter Aufenthaltstitel zu Studien- beziehungsweise Forschungszwecken im Sinne der REST-Richtlinie.
    2. Dieser muss für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein.
    3. Es darf kein Daueraufenthaltstitel oder europäische unbefristete Aufenthaltstitel vorliegen

     

  • Nein. Es können sich nur Studierende für das REST-Verfahren registrieren, die an einem Unions-Austauschprogramm oder einem anderen bilateralen Austauschprogramm teilnehmen. Free Mover und Visiting Project Students können sich daher nicht für REST registrieren

     

  • Reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen per E-Mail ein:

    • Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedstaates zu Studienzwecken und im Sinne der Richtlinie.
    • Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen beziehungsweise die Vereinbarung zwischen den Hochschulen (dies kann zum Beispiel ein Erasmusvertrag sein oder ein binationaler Studiengang).
    • Nachweis der Zulassung an der TU Clausthal (Zulassungsbescheid).
    • Anerkannter, gültiger Pass/Passersatz.
    • Finanzierungsnachweis: Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes.
    • Nachweis einer in Deutschland gültigen Krankenversicherung oder eine Befreiungsbescheinigung.
    • Mitteilungsformular Mobilität

     

  • Reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen per E-Mail ein:

    • Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedsstaates zu Forschungs- oder Lehrzwecken im Sinne der Richtlinie
    • Einladungsschreiben des aufnehmenden TUC-Instituts/Forschungseinrichtung
    • Anerkannter, gültiger Pass/Passersatz
    • Finanzierungsnachweis: Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
    • Nachweis einer in Deutschland gültigen Krankenversicherung oder eine Befreiungsbescheinigung

     

  • Der notwendige Betrag der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach dem Bedarf, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt, kurz BAFöG, bestimmt wird und ist veränderlich. Bis einschließlich Dezember 2022 müssen Sie monatlich einen Betrag von mindestens 861 Euro nachweisen können, ab Januar 2023 einen Betrag von mindestens 934 Euro. Der Betrag kann folgendermaßen nachgewiesen werden:

    • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (gegebenenfalls der Eltern) oder
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einer Bank, von dem monatlich nur über einen Betrag anteilig entsprechend der Anzahl der Aufenthaltsmonate verfügt werden darf (zum Beispiel bei einem Jahr 1/12 pro Monat) oder
    • Verpflichtungserklärung oder
    • Stipendienbescheinigung (zum Beispiel Erasmus-Stipendium)
    • Es können verschiedene Nachweise eingereicht werden, die in Summe die Bedarfshöhe mindestens decken

     

  • Sobald Sie die Zulassung beziehungsweise Einladung zu Ihrem Aufenthalt an der TU Clausthal erhalten haben, können Sie sich für das REST-Verfahren registrieren. Die Zulassung ist Teil der erforderlichen Unterlagen.

    Die Fristen zur Einreichung der Anträge beim International Office der TUC sind wie folgt:

    • Aufenthalte mit Start im Wintersemester: 01. August
    • Aufenthalte mit Start im Sommersemester: 01. Februar

    Forschende können sich auch kurzfristig für REST registrieren.

     

    1. Sie reichen uns die oben genanten Unterlagen vollständig und fristgerecht ein.
    2. Schicken Sie Ihre Unterlagen bitte ausschließlich per Email an bettina.sekler@tu-clausthal.de.
    3. Bitte senden Sie einzelne PDF-Dateien, die in diesem Format benannt werden: Nachname, Vorname_Name des Dokuments (zum Beispiel Miller, Jamie_Zulassung TUC). Das erleichtert uns die Bearbeitung.
    4. Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und übermitteln sie an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieses prüft Ihre Unterlagen inhaltlich und erteilt eine Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Dazu hat das BAMF 30 Tage Zeit. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt Ihre Mobilität automatisch als genehmigt, sofern Sie keine explizite Ablehnung erhalten haben. Die Bescheinigung erhält das International Office. Wir senden sie Ihnen im Anschluss zu.

    Da dieses Dokument rein deklaratorischen Charakter hat, dürfen Sie bereits vor Erhalt der Bescheinigung nach Deutschland einreisen, sofern Sie keine Ablehnung durch das BAMF erhalten haben. Sie dürfen also nicht vor Ablauf der 30 Tage zum geplanten Aufenthaltsdatum nach Deutschland einreisen.

    • Wenn Sie eine Mobilitätsbescheinigung im Rahmen des REST-Verfahrens erhalten haben, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Sie brauchen sich also nicht bei der Ausländerbehörde vor Ort vorzustellen.
  • Studierende dürfen maximal 360 Tage in Deutschland bleiben. Forschende dürfen maximal 180 Tage in Deutschland bleiben. Wenn Sie darüber hinaus Ihren Aufenthalt verlängern möchten, benötigen Sie ein deutsches Visum. Bitte kontaktieren Sie hierzu rechtzeitig die Ausländerbehörde in Goslar.

  • Grundsätzlich ja. Der Aufenthalt wird jedoch nur bis zum Ablaufdatum des Aufenthaltstitels des ersten Mitgliedstaates gewährt. Sobald Sie den Aufenthaltstitel im ersten Mitgliedsstaat verlängert haben, sind Sie verpflichtet, sich bei Frau Sekler zu melden. Diese kann dann eine Verlängerung des Aufenthalts veranlassen.

  • Sie finden alle aktuellen Informationen zum REST-Verfahren auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den externen Links. Informationen zum Aufenthaltstitel erteilt das Ausländerbehörde Goslar.

     

Bettina Sekler

Kontakt
Telefon: +49 5323 72-2231
Fax: +49 5323 72-3939
E-Mail: bettina.sekler@tu-clausthal.de

Adresse
Raum 1
Graupenstraße 11
38678 Clausthal-Zellerfeld

Sprechzeiten:
Terminbuchung hier